• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Bundesfinanzhof kippt Jahreswagenbesteuerung

Für die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus dem vergünstigten Kauf eines Pkw gilt der übliche Endpreis und nicht die Preisempfehlung des Herstellers als Grundlage.

Gerade rechtzeitig zum Auslaufen der Abwrackprämie kommt vom Bundesfinanzhof ein Urteil, das das stagnierende Neuwagengeschäft der Autohersteller wieder ankurbeln könnte. Dank diesem Urteil nämlich wird die Besteuerung von Mitarbeiterrabatten beim Kauf von Jahreswagen deutlich eingeschränkt: Für die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils darf das Finanzamt nicht wie bisher die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Grundlage nehmen.

Stattdessen ist der Preis heranzuziehen, zu dem das Auto üblicherweise im Handel angeboten wird. Und gerade bei Autos gewährt der Handel oft erhebliche Rabatte auf die Preisempfehlung des Herstellers. In vielen Fällen wird damit gar kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil mehr anfallen, denn der Handelspreis ist um einen zusätzlichen Bewertungsabschlag von 4 % zu reduzieren. Erst wenn die Differenz zwischen diesem Vergleichspreis und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis den Jahresfreibetrag für Personalrabatt von derzeit 1.080 Euro überschreitet, ist der Rabatt steuerpflichtig.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kauft von seinem Arbeitgeber ein Auto zum Sonderpreis von 16.500 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung für dieses Auto liegt bei 19.900 Euro, im Handel werden aber in der Regel 10 % Rabatt gewährt. Der Vergleichspreis für den geldwerten Vorteil liegt damit bei 17.193,60 Euro (Handelspreis von 17.910 Euro abzgl. 4 % Bewertungsabschlag). Lohnsteuer fällt hier nicht an, denn der geldwerte Vorteil beträgt nur 693,60 Euro und überschreitet damit nicht den Freibetrag für Personalrabatte von 1.080 Euro. Zum Vergleich: Würde man den Listenpreis als Berechnungsgrundlage heranziehen, läge der geldwerte Vorteil bei 2.604 Euro, wovon 1.524 Euro steuerpflichtig wären.